Allgemeine Fragen zum Ablauf der Schuldenbereinigung und zum Insolvenzverfahren
1. Können sich Eheleute, Lebensgefährten oder getrennt lebende Paare zusammen anmelden
und eine Schuldenbereinigung durchführen?
Gundsätzlich muss die Schuldenbereinigung für jeden Ehepartner oder Lebensgefährten einzeln
durchgeführt werden, da auch das Insolvenzverfahren für jede Person separat durchgeführt werden muss.
2. Wer gehört zu den unterhaltspflichtigen
Personen?
Hierzu zählen leibliche Kinder (nicht die Kinder des Partners, auch wenn diese mit im Haushalt leben), Ehegatten
ohne oder mit nur geringem Einkommen (ca. 400 € bis 500 € im Monat), Eltern, sofern diese bedürftig
sind und unverheiratete Lebenspartner, die sich in Elternzeit befinden.
3. Welche Unterlagen muss ich einreichen, damit Sie
tätig werden?
Sie erhalten von uns eine Vollmacht mit der Sie uns beauftragen und eine Vereinbarung über unser Honorar. Beide
Unterlagen senden Sie uns bitte unterschrieben zurück. Wenn für Sie Beratungshilfe in Betracht kommt,
benötigen wir die Honorarvereinbarung nicht.
4. Welche Unterlagen benötigen Sie, um die
Gläubiger anschreiben zu können?
Sie erhalten von uns einen Vordruck auf dem Sie Ihre Gläubiger mit Name u. Anschrift benennen. Diesen senden Sie
bitte per Post, Fax oder E-Mail an uns zurück. Weitere Unterlagen der Gläubiger benötigen wir nicht.
5. Wann kontaktieren Sie die Gläubiger?
Sobald bei uns der Beratungshilfeschein im Original oder die erste Rate des Honorars eingegangen ist, schreiben wir
die Gläubiger an und bitten um Übergabe einer aktuellen Forderungsaufstellung, um die korrekte Höhe
Ihrer Schulden zu ermitteln.
6. Soll ich trotz außergerichtlicher Verhandlungen
weiterhin Raten an meine Gläubiger bezahlen?
Bitte stellen Sie mit Beginn unserer Tätigkeit sämtliche Ratenzahlungen an die Gläubiger ein, die im
außergerichtlichen Verfahren bzw. in der Insolvenz berücksichtigt werden sollen. Sofern Sie weiterhin
Raten bezahlen, ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, der eine Herabsetzung der monatlichen
Raten zum Ziel hat, nur schwer durchsetzbar. Das gilt nicht für laufende Verträge wie Miete oder Telefon,
wenn Sie den Vetragspartner nicht wechseln können oder wollen.
7. Nach Beginn Ihrer Tätigkeit erhalte ich
weiterhin Post von meinen Gläubigern
Es lässt sich leider nicht verhindern, dass die Gläubiger Ihnen in der Zwischenzeit weitere Post zusenden.
Diese Post brauchen wir nicht von Ihnen. Sie sollten diese Post zur Kenntnis nehmen und in Ihren Unterlagen abheften.
Sollte es sich um neue, uns noch nicht bekannte Gläubiger handeln, teilen Sie uns bitte Name und Anschrift mit.
8. Welche Unterlagen muss ich für den
Beratungshilfeantrag einreichen?
Wir benötigen sämtliche Belege über Einnahmen und Ausgaben aller im Haushalt lebenden Personen.
Dazu gehören : Verdienstnachweis, ALG I und II, Rentenbescheid, Mietvertrag, Kosten für Strom, Telefon,
Versicherungen, GEZ und Kontoauszüge über einen Monat.
Den Antrag auf Beratungshilfe benötigen wir von Ihnen im Original, eine Kopie reicht leider nicht aus.
Sofern Sie selbst einen Beratungshilfeschein bei Ihrem Gericht bekommen haben, benötigen wir diesen ebenfalls im
Original.
Den Beratungshilfeantrag senden Sie uns bitte per Post. Die dazugehörigen Unterlagen können Sie uns dann
auch gerne per Fax oder E-Mail senden.
9. Bewilligt jedes Gericht Beratungshilfe?
Immer mehr Gerichte bewilligen aus Kostengründen keine Beratungshilfe mehr. Die Antragstellung hat jedoch oft
mehr Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner persönlich bei seinem Amtsgericht erscheint.
Deshalb ist es am besten, wenn Sie sich direkt vor Ort bei Ihrem zuständigen Amtsgericht nach Beratungshilfe
für den außergerichtlichen Einigungsversuch erkundigen.
10. Welche Schulden kann ich bereinigen lassen?
Es ist grundsätzlich möglich, jede Art von Schulden bereinigen zu lassen. Ob Sie Private Schulden bei
Bekannten und Verwandten oder Schulden bei Versandhäusern, Banken oder beim Finanzamt haben stellt für die
Schuldenbereinigung keinen Unterschied dar. Auch Schulden aus Bußgeldern oder Straftaten können in Raten
abgezahlt werden. Für diese gibt es im Fall der Insolvenz jedoch keine Restschuldbefreiung.
11. Was passiert, wenn ich laufende Kosten, wie
Miete, Strom oder Telefon mit in die
Schuldenbereinigung aufnehme?
Bei laufenden Verträgen sollten separate Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden, da ansonsten die
Kündigung oder die Einstellung der Versorgung droht. Ist dies nicht möglich sollte vor Beginn des
Verfahrens der Anbieter gewechselt werden.
12. Kann ich meine Hausbank als Gläubiger mit
angeben?
Wenn Sie bei Ihrer Hausbank Schulden haben, wechseln Sie bitte Ihr Konto zu einer anderen Bank (dort ein
Guthabenkonto einrichten), bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Sollten Sie das Konto nicht wechseln, kann
die Bank Ihr gesamtes Monatseinkommen aufgrund vertraglicher Regelungen einbehalten, sofern diese von Ihrer
Vermögenslage Kenntnis erhält.
13. Kann ich die Schulden für mein Auto auch im
außergerichtlichen Verfahren bereinigen lassen?
Sofern das Auto durch einen laufenden Kredit finanziert ist, sollte dieser nicht in die Schuldenregulierung
aufgenommen werden. Sobald die Raten nicht mehr bedient werden, kann die Bank den Pkw sicherstellen und verwerten.
14. Was passiert, wenn ich die Schulden für mein
Haus auch im außergerichtlichen Verfahren bereinigen lasse?
Sofern das Haus durch einen laufenden Kredit finanziert ist und Sie dieses nicht verlieren wollen, sollte die Bank
nicht in die Schuldenregulierung aufgenommen werden. Sobald die Raten nicht mehr bedient werden, kann die Bank aus
ihrer eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung beantragen.
Wenn Sie die Raten nicht mehr begleichen können, muss die finanzierende Bank als Gläubiger aufgeführt
werden.
15. Können im Laufe des Verfahrens
Wertgegenstände gepfändet werden?
Ja. Jede Art von wertvollen Gegenständen unterliegt der Pfändung. Dazu zählen insb. antike Möbel,
hochwertige elektrische Geräte, wie Stereoanlagen oder Fernsehgeräte und wertvoller Schmuck. Legen Sie dem
Gerichtvollzieher den Verbraucherinsolvenzantrag vor, oft lässt er sich dann von einer Pfändung abbringen.
16. Was passiert, wenn ein Gläubiger trotz
Kontaktaufnahme zur außergerichtlichen Einigung die Zwangsvollstreckung betreibt?
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen, gilt dann als
gescheitert. Es erfolgt somit die für die Eröffnung der Insolvenz notwendige Ausstellung der Bescheinigung
mit anschließender Antragstellung bei Gericht.
17. Wie erfolgt die Abstimmung über meine
Zahlungen an die Gläubiger?
Den Schuldenbereinigungsplan stimmen wir persönlich mit Ihnen ab. Meist erfolgt die Besprechung telefonisch.
Auch die Höhe der Ratenzahlung besprechen wir.
18. Kann ich meine Schulden auch durch die
Zahlung eines Einmalbetrages ablösen?
Wir können den Gläubigern auch einen Schuldenbereinigungsplan in Form einer Einmalzahlung anbieten.
Dieser Einmalbetrag sollte mindestens 30% der Gesamtforderungen aller Gläubiger betragen.
19. Kann ich eine Verbraucherinsolvenz auch ohne
außergerichtlichen Einigungsversuch durchführen, weil ich den Gläubigern kein Geld anbieten kann?
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und zwingende Voraussetzung
für die Verbraucherinsolvenz, da nur dann eine Vergleichsbescheinigung erstellt werden kann. Nur mit dieser
Bescheinigung ist eine Verbraucherinsolvenz möglich. Bei einer Regelinsolvenz ist dies nicht zwingend
erforderlich.
20. Sind Fristen für den Antrag auf Insolvenz zu
beachten?
Wenn die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist, so muss spätestens 6 Monate
danach die Antragstellung bei Gericht erfolgen. Für die Einreichung des Regelinsolvenzantrages gelten keine
Fristen.
21. Darf mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn er
von dem Insolvenzverfahren erfährt?
Nein. Ein Insolvenzverfahren ist kein ausreichender Grund für eine Kündigung.