Das Insolvenzverfahren, Verbraucher- und Regelinsolvenz
1. Voraussetzungen der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemals Selbstständigen offen, sofern diese nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen, so z.B. Schulden aus nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen haben.
2. Voraussetzungen der Regelinsolvenz
Das Regelinsolvenzverfahren steht Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden offen. Auch gilt diese Verfahrensart für ehemals Selbstständige, sofern diese mehr als 19 Gläubiger haben. Ehemals Selbstständige, die weniger als 19 Gläubiger haben, müssen ebenfalls einen Regelinsolvenzantrag stellen, wenn Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern bestehen. Hierzu gehören auch Schulden gegenüber Krankenkassen und Finanzämtern wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Lohnsteuer.
3. Außergerichtlicher Einigungsversuch (entfällt bei der Regelinsolvenz)
Um das Insolvenzverfahren einzuleiten, ist es Voraussetzung, dass vorher der Versuch
einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Rückzahlung der Schulden
unternommen wird. Dies ist auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans durchzuführen.
Im Schuldenbereinigungsplan müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Schuldners aufgelistet werden.
Der Plan weist ebenfalls die Gesamtschuldensumme und die
monatliche Rate aus, die der Schuldner zur Verfügung stellen kann.
Hierbei ist es von Vorteil, sich an einen auf Schuldnerberatung spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser ist
auch berechtigt, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Bescheinigung über das
Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs auszustellen.
Wird dieser Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der
außergerichtlichen Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Plan als gescheitert.
Jetzt kann die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ausgestellt und
das Insolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Der Insolvenzantrag muss innerhalb
von sechs Monaten, nachdem die Verhandlungen gescheitert sind, beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Haben die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan angenommen, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Es
folgen dann die vereinbarten Zahlungen.
4. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (entfällt bei der Regelinsolvenz)
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht die
Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.
Besteht eine solche Aussicht auf Erfolg oder wird diese Erfolgsaussicht vom Rechtsanwalt oder einer
Schuldnerberatung bescheinigt, wird den Gläubigern der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zugestellt.
Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zu und besitzen diese Gläubiger auch die Forderungsmehrheit,
kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger ersetzen. Der Plan gilt
dann als angenommen, soweit die Gläubiger keine berechtigten Einwände erheben.
Das Verfahren ist mit Verkündung des Beschlusses beendet. Es folgen dann die vereinbarten Zahlungen.
5. Eröffnung der Insolvenz
Wurde auch der gerichtliche Plan nicht angenommen
bzw. hat das Gericht ganz von der Durchführung abgesehen, wird nun das Insolvenzverfahren durch Beschluss
eröffnet. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.
Es wird vom Gericht ein Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter bestellt, dieser verwertet das pfändbare
Vermögen des Schuldners über einen Zeitraum von sechs Jahren und verteilt es an die Gläubiger.
6. Dem Insolvenzverfahren folgt die Erlangung der Restschuldbefreiung (Wohlverhaltensphase)
Mit Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt die eigentliche Wohlverhaltensphase. Diese dauert sechs Jahre und beginnt an dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren durch Beschluss eröffnet wurde. Zum Ende der Wohlverhaltensphase findet der Schlusstermin statt. Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt, wird ihm diese angekündigt, wenn kein Insolvenzgläubiger einen begründeten Versagungsantrag gestellt hat.
Versagungsgründe sind:
- die Nichtausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder das Bemühen um eine solche
- Verletzung der Mitteilungspflicht bei finanziellen Veränderungen, Wohnsitz oder Arbeitsplatz
- rechtskräftige Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat gem. §§ 283-283c StGB
- unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Kredite oder Leistungen zu erhalten
- Erhalt oder Versagung einer Restschuldbefreiung bei Verletzung von Obliegenheiten innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eröffnung
Liegen keine Versagungsgründe vor, wird dem Schuldner durch Beschluss des Gerichts die Restschuldbefreiung erteilt.

